Seit dem 15.06.2019 dürfen sie nun offiziell in der Stadt fahren und sind seitdem auch nicht mehr zu übersehen. Gefühlt an jeder Ecke steht ein so genannter E-Scooter zur Abfahrt bereit. Gebucht und bezahlt wird, wie mittlerweile schon üblich, über eine App. Nach § 3 Nr. 37 EStG ist der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, steuerfrei. Als Kraftfahrzeug gilt beispielsweise ein Elektrofahrrad, dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt oder Fahrzeuge, für die ein Versicherungskennzeichen erforderlich ist. Laut Internetinformationen fährt der E-Scooter eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und die Überlassung sollte somit steuerfrei bleiben. Aber: Das wäre ja mal wieder viel zu einfach!
Durch Beschluss der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ist der Weg frei für kleine Gefährte wie den E-Scooter. Die Geschichte hat allerdings auch einen gewaltigen Haken: Aufgrund der Verordnung gelten die E-Scooter als Kraftfahrzeug und benötigen daher ein Versicherungskennzeichen. Da sie als Kraftfahrzeug gelten, muss wie beim Auto der private Nutzungsanteil mit der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode versteuert werden. Einen kleinen Bonus gibt es immerhin: Die 1 %-Regelung wird nämlich nur von dem hälftigen Bruttolistenpreis berechnet. Bei einer darüber hinausgehenden Überlassung z. B. für Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte käme bei Anwendung der Pauschalwertmethode 0,03 % - mit dem halben Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage - hinzu. Wenn es sich nicht um eine Gehaltsumwandlung handelt, hat der Arbeitgeber hier noch die Möglichkeit diesen Betrag für den Arbeitnehmer mit 15 % pauschal zu versteuern. Ob das alles wieder einmal zweckmäßig ist? Bei den meisten von uns wird es wohl zumindest wieder ein müdes Kopfschütteln verursachen.
Fundstelle
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKF) vom 15.06.2019