Steuerfreie PV-Anlagen und Betriebsausgabenabzug

Einkommensteuer

Die Rechtsprechung dazu, ob nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten PV-Anlagen abziehbar sind, ist derzeit nicht einheitlich. Wie hat das FG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil entschieden?

Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für 2021, die erst in 2022 an das Finanzamt geleistet worden ist.

Der Streitfall

Die Solar-GbR betreibt eine PV-Anlage und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das Jahr 2022 erklärte die GbR, dass sie Einspeisevergütungen für die Jahre 2018 bis 2021 zurückzahlen musste. Diesen Rückzahlungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend.

Finanzamt ließ Betriebsausgabenabzug nicht zu

Das Finanzamt hat aufgrund der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG von der Durchführung eines einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahrens abgesehen. In dem Einkommensteuerbescheid für 2022 ließ es die erklärten gewerblichen Verluste unberücksichtigt.

Finanzgericht: Betriebsausgaben sind abziehbar

Gem. § 3c Abs. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug nur ausgeschlossen, wenn die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung.

Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts enthält § 3 Nr. 72 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlastet den Betreiber lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung.

Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

Hinweise

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.12.2024 9 K 83/24, Revision eingelegt, Az. des BFH X R 2/25

zur Übersicht