Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das Gesetz, das ursprünglich eine Vielzahl von Maßnahmen enthielt, wurde nach dem Bruch der Ampelkoalition auf die Absenkung der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergeldes reduziert. Am 30.12.2024 wurde das SteFeG im BGBl. veröffentlicht.
Anpassungen für 2025 und 2026
Das SteFeG enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehört z.B. die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 EUR (2026: 12.348 EUR)
Das Kindergeld wird angehoben, zum 01.01.2025 steigt es auf 255 EUR (2026: 259 EUR).
Auch der Kinderfreibetrag steigt. Im Jahr 2025 beträgt er 3.336 EUR je Elternteil (2026: 3.414 EUR). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR je Elternteil.
Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. "Reichensteuer" um 2,6 % (2026: 2,0 %) nach rechts verschoben.
Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag werden auf 19.950 EUR in 2025 und auf 20.350 EUR im Jahr 2026 angehoben.
Ausgleich der „kalten Progression“
Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden, also Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen – wie z. B. eine Gehaltserhöhung zum Inflationsausgleich - direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt teils zum 01.01.2025, teils zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Die weiteren bisher im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen wie z. B. die Verlängerung der degressiven AfA, die Änderung der Sammelpostenregelung, die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren sowie die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wurden vor den Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat aus dem SteFeG herausgenommen.
Fundstelle
BGBl. 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024