Die Betriebsvermögensverschonung nach § 13a ErbStG ist ein steuerliches Privileg, das den Übergang von Unternehmen erleichtern soll, indem es das inländische Betriebsvermögen weitestgehend von der Schenkungsteuer freistellt.
In einem Fall, der dem FG Münster vorlag, machte die Tochter Sylvia von der sogenannten Optionsverschonung Gebrauch. Diese ermöglicht eine 100-prozentige Steuerbefreiung, sofern das Unternehmen über eine Behaltensfrist von sieben Jahren fortgeführt wird.
Ihr Vater Klaus räumte Sylvia im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 1.10.2013 und 1.3.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den 1.3.2015 sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Falle der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere Sylvia entsprechend anteilig am Erlös.
Im März 2020 verpflichtete sich Klaus, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2019 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag allerdings verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Diese wurde im September 2021 erteilt, woraufhin Klaus seine Kommanditanteile abtrat
Das Finanzamt erkannte zunächst die vollständige Steuerbefreiung an, erließ im Juni 2023 jedoch geänderte Bescheide. Hierin wurden die Freibeträge gekürzt und nur noch zu 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigt.
Es berief sich darauf, dass das begünstigte Vermögen im März 2020 veräußert wurde und damit die 7-jährige Behaltensfrist anteilig unterschritten sei.
Das sah das FG Münster anders.
Sylvias Unterbeteiligung bestand, bis Klaus tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies war erst mit Abtretung im September 2021 der Fall.
Der Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 ist irrelevant.
Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung ist nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich.
In Anlehnung an die ertragsteuerlichen Regelungen ist auch für die Schenkungsteuer neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen II R 1/26.
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