Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Umsatzsteuer

Ärztliche Vertretung im Notfalldienst: Umsatzsteuer ja oder nein? Der BFH schafft Klarheit

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden", steuerfrei.

Der Kläger war selbständiger Arzt der Allgemeinmedizin ohne eigenen Praxisbetrieb.

In den Jahren 2012 bis 2016 übernahm er vertretungsweise für andere zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte notfallärztliche "Sitz- und Fahrdienste" in eigener Verantwortung.

Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger einen Stundenlohn zwischen 20,00 EUR und 40,00 EUR ab. Die Abrechnung erfolgte ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und ohne einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Darüber hinaus liquidierte der Kläger die im Rahmen des Notfalldienstes tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen.

Außerdem führte er für eine Polizeibehörde Blutentnahmen durch. Die Liquidation erfolgte gegenüber der zuständigen Landeskasse. Umsatzsteuer wies der Kläger in seinen Rechnungen ebenfalls nicht gesondert aus.

Der BFH stellt fest, dass die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt, unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist. Dabei ist irrelevant, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird.

Im Vordergrund steht die Bereitschaft, jederzeit und unmittelbar privat- und kassenärztliche Leistungen in Notfällen zu erbringen. Diese Leistungen dienen dem therapeutischen Zweck und nicht vornehmlich der Freistellung der vertretenen Ärzte. Die Freistellung konnte überdies nur stattfinden, weil der Kläger selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht hatte.

Der BFH weist zusätzlich darauf hin, dass die Umsätze des Klägers aus Blutentnahmen für die Polizeibehörde steuerbar und steuerpflichtig sind. Diese Leistungen dienen der Beweiserhebung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich geführten Verfahren und haben keinen therapeutischen 

Zweck. Der Kläger konnte im Urteilsfall aber die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG a.F.) beanspruchen.

Fazit:

Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt, unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst, ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 14.05.2025 - XI R 24/23

https://datenbank.nwb.de/Dokument/1073749/

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