Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung

Einkommensteuer

Doppelte Haushaltsführung und Umzug am Hauptwohnsitz: Reicht eine kürzere Fahrstrecke für den beruflichen Grund? Das Sächsische FG hat entschieden…

Umzugskosten gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Als Werbungskosten können Umzugskosten jedoch gemäß § 9 EStG abziehbar sein, wenn und soweit sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer das auslösende Moment für den Umzug ist. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird.

Private Gründe dürfen grundsätzlich nur eine untergeordnete Rolle spielen. Der Steuerpflichtige muss die berufliche Veranlassung der Umzugskosten nachweisen.

Die tatsächlichen Umzugskosten können bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten.

Das Sächsische FG hat sich mit Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung beschäftigt.

Marco hatte seinen Hauptwohnsitz in Berlin. Zusätzlich hatte er im ca. 150 km entfernten Halle (Saale) eine Zweitwohnung angemietet, deren Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt wurden.

Durch einen Umzug innerhalb Berlins verkürzte sich sein Arbeitsweg um 17 km auf 133 km. Zudem konnte Marco pro Fahrt 30 Minuten Fahrzeit einsparen und seine Zweitwohnung ein Jahr später aufgeben. Aufgrund dieser Umstände hielt er den Umzug für beruflich veranlasst und machte in seiner 

Einkommensteuererklärung Kosten in Höhe von 3.210,00 EUR geltend.

Das Sächsische FG wies die Klage als unbegründet zurück.

Die mit dem Umzug verbundene Fahrzeitersparnis von täglich bis zu einer Stunde gilt grundsätzlich als eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Nach einem BFH-Urteil vom 22.11.1991 VI R 77/89 (Rn. 11) gilt dies aber nicht ausnahmslos. Danach kann insbesondere die nach dem Umzug verbliebene Entfernung zur neuen Arbeitsstätte ein Indiz dafür sein, dass der Umzug nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Dabei ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen; feste Entfernungsgrenzen sind grundsätzlich kein geeignetes Beurteilungskriterium.

Zwar war eine Fahrzeitverkürzung von einer Stunde täglich gegeben, trotzdem betrug der Arbeitsweg von Marco noch immer mehr als 100 km und war damit weiterhin unüblich lang.

Durch den Umzug war also keine nennenswerte Verkürzung des Arbeitswegs zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte eingetreten.

Auch die tägliche Fahrzeitverkürzung fiel nicht wesentlich ins Gewicht, da Marco seine Zweitwohnung erst ein Jahr nach dem Umzug aufgab und seinen Arbeitsplatz von dort aus noch an 203 Tagen aufsuchte. Die Verkürzung der Wegstrecke sowie der Fahrzeit führten also nicht dazu, dass er seine erste Tätigkeitsstätte fortan von Berlin aus anfuhr.

Das FG sah keine berufliche Veranlassung und versagte den Abzug der Umzugskosten.

Fazit:

Besteht eine doppelte Haushaltsführung und zieht der Steuerpflichtige am Ort seiner Hauptwohnung um, so ist der Umzug nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, wenn sich durch den Umzug die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte nur unwesentlich verkürzt und trotzdem eine umfangreiche tägliche Wegezeit verbleibt.

Fundstelle

Sächsisches FG-Urteil v. 13.06.2024 - 4 K 926/21

NWB GAAAJ-94717

 

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