Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Mobilheims

Einkommensteuer

Werden aus der Vermietung eines Mobilheims in zumindest einem Jahr Einkünfte erzielt, ist dessen Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung steuerpflichtig.

Die Eheleute Marl erzielten seit Anschaffung im Jahr 2011 Einkünfte aus der Vermietung eines Mobilheims. Hierbei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz steht.

Das mit einem Fahrgestell versehene Mobilheim stand auf Gehwegplatten aus Beton. Es verfügte über Versorgungsanschlüsse für Wasser, Gas und Strom sowie über einen Kanalisationsanschluss. 

Die Anmietung der Parzelle war auf jeweils eine Saison angelegt; der Vertrag verlängerte sich automatisch, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgte. Im Fall der Kündigung war der Mieter zur Räumung des Platzes verpflichtet. 

Im Jahr 2015 verkauften die Eheleute das Mobilheim.

Im Einkommensteuerbescheid 2015 berücksichtigte das Finanzamt einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und Rechten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre betrug. 

Ein Mobilheim stellt ein Gebäude dar.
Bei dem veräußerten Mobilheim handelt es sich um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Gebäude auf fremden Grundstücken fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Auch ein grundstücksgleiches Recht war in diesem Fall nicht gegeben.

Der BFH urteilte, dass die Veräußerung des Mobilheims nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt.

Wird die Veräußerung anderweitig steuerlich erfasst?
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte auch Veräußerungsgeschäfte von anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 

Werden aus der Nutzung dieser Wirtschaftsgüter zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Hierunter fallen beispielsweise PKW oder Mobiliar.

Das Mobilheim stellt hingegen keinen Gebrauchsgegenstand dar. Ebenso wenig handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut. Ein Ausnahmetatbestand ist demnach nicht erfüllt.

Werden Gebäude losgelöst vom betreffenden Grundstück veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft von anderen Wirtschaftsgütern vor. 

So wird verhindert, dass Gebäude, die regelmäßig auch der Vermögensbildung bzw. Kapitalanlage dienen, von der Besteuerung ausgenommen sind.

Da das Mobilheim zwischen Anschaffung und Veräußerung als Einkunftsquelle zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, gilt die verlängerte Veräußerungsfrist von 10 Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.

Der Zeitraum zwischen dem Erwerb des Mobilheims im Jahr 2011 und seiner Veräußerung im Jahr 2015 unterschreitet diese Frist womit ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 24. Mai 2022, IX R 22/21

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