Stellplatzmiete mindert den geldwerten Vorteil aus dem Firmenwagen nicht

Einkommensteuer

Wenn Sie Stellplatzkosten Ihrer Arbeitnehmer bisher vom Firmenwagenvorteil abgezogen haben, sollten Sie jetzt umstellen. Der BFH trennt Stellplatz und Kfz strikt. Was das für die Lohnabrechnung bedeutet, lesen Sie hier.

In der Lohnabrechnung ist die Verrechnung schnell gemacht: Zahlt der Arbeitnehmer eine Stellplatzmiete, wird der Betrag als vermeintliche „Zuzahlung“ behandelt und vom nach der 1 %-Regelung ermittelten Firmenwagenvorteil abgezogen. Genau diese Praxis hat der BFH nun ausdrücklich ausgeschlossen.

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz ist entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Arbeitnehmerleistungen mindern den Vorteil nur, soweit sie Aufwendungen betreffen, die bei (hypothetischer) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil der von der Bewertungsmethode erfassten Kfz-Aufwendungen wären. Kosten, die von der individuellen Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, sind typischerweise nicht von der Abgeltungswirkung erfasst und können eigenständige Vorteile auslösen.

Die Klägerin überließ Arbeitnehmern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Wegen knapper Parkmöglichkeiten bot sie allen Arbeitnehmern – unabhängig davon, ob Firmenwagen oder Privatfahrzeug – einen arbeitsplatznahen Stellplatz zur Miete von 30 Euro monatlich an. Den Firmenwagenvorteil ermittelte sie für 2015 bis 2018 nach der 1 %-Regelung und setzte bei Stellplatzmietern die 30 Euro vorteilsmindernd vom Kfz-Vorteil ab.

Das Finanzamt beanstandete dies im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung und erließ einen Nachforderungsbescheid. Während das FG Köln der Klage stattgab, hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab: Die Stellplatzmiete durfte nicht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung abgezogen werden.

Begründung des BFH: Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung. Stellplatz- und Garagenkosten stehen nicht in dem maßgeblichen Zusammenhang mit Nutzung, Halten und bestimmungsgemäßem Betrieb des Kfz. Der Arbeitnehmer kann das Fahrzeug auch ohne kostenpflichtigen Stellplatz bestimmungsgemäß nutzen; die Entscheidung für bequemes Parken ist eine Frage der individuellen Disposition. Konsequenz: Arbeitnehmergetragene Stellplatzkosten können allenfalls einen (gesondert zu bewertenden) Stellplatzvorteil mindern, nicht aber den Firmenwagenvorteil.

Praxisrelevant ist außerdem die Klarstellung zur Fahrtenbuchmethode: Soweit der BFH Stellplatz- bzw. Garagenmieten in der Vergangenheit nur beispielhaft den 

„gesamten Kfz-Aufwendungen“ zugeordnet hatte, hält er daran nun ausdrücklich nicht fest.

Mietet ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen Stellplatz des Arbeitgebers gegen Entgelt, liegt eine eigenständige Stellplatzüberlassung vor. Dieses Entgelt reduziert, falls überhaupt ein Stellplatzvorteil zu bewerten wäre, nur den Vorteil aus der Stellplatzüberlassung. Der nach der 1 %-Regelung oder per Fahrtenbuch ermittelte Firmenwagenvorteil bleibt unberührt.

Eine Ausnahme kann nur dort in Betracht kommen, wo die Stellplatz- oder Garagenüberlassung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, etwa bei arbeitsvertraglicher Pflicht, das KFz in einer Garage aus Sicherheitsgründen abzustellen (Werkzeuge/Waren von erheblichem Wert). Dann kann bereits dem Grunde nach kein geldwerter Vorteil zugewandt werden.

Fazit

Der BFH zieht eine harte Trennlinie: Stellplatzmiete ist kein Nutzungsentgelt für den Firmenwagen. Arbeitgeber sollten bestehende Car-Policies und die Lohnabrechnung sofort prüfen und Stellplatz- und Firmenwagenvorteile strikt getrennt behandeln, um Nachforderungen in der Lohnsteuer-Außenprüfung zu vermeiden.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 09.09.2025, Az VI R 7/23

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