Das Bundeskabinett hat die Rechengrößen zur Sozialversicherung für das kommende Jahr festgelegt. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung steigen aufgrund der positiven Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr auch 2025 deutlich. Ebenso angehoben wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Beitragsbemessungsgrenzen | 2025 in EUR | 2024 in EUR |
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (gilt bundeseinheitlich) | 66.150,00 | 62.100,00 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) | 90.600,00 | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost) | 89.400,00 | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (bundeseinheitlich) | 96.600,00 |
Ost-West-Angleichung
Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es aktuell in Ost- und Westdeutschland noch unterschiedliche Werte. Doch ab dem kommenden Jahr gilt ein bundeseinheitliches Rentenrecht. Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung wurde die Rentenüberleitung der DDR-Alterssicherung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland sollten für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Die unterschiedlichen Rechengrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) wurden schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten einheitliche Rechengrößen für beide Rechtskreise. Es gibt daher keine Unterschiede mehr zwischen Ost und West.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll im Jahr 2025 bei 73.800 EUR liegen. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500,00 EUR) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese beträgt ab dem 01.01.2025 voraussichtlich 66.150,00 EUR.
Fazit
Insbesondere für besser verdienende Arbeitnehmer werden die Abzüge vom Gehalt daher steigen. Gleiches gilt für die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber.