Ja, aber!
Für die Umsatzsteuer hat der Brexit in der Übergangsphase vom 01.02.2020 bis 31.12.2020 insoweit keine Auswirkungen, da das Austrittsabkommen mit der EU beinhaltet, dass die Regelungen der EU weiterhin Anwendung finden (vgl. Art. 51 zur Mehrwertsteuer).
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.ihk-muenchen.de/internationalisierung/brexit/steuern/index.jsp
Fundstelle
Austrittsabkommen zwischen VK und EU (Art. 51)