Sind Aufwendungen für eine Abschiedsfeier Arbeitslohn?

Einkommensteuer

Führt ein vom Arbeitgeber finanzierter Abschiedsempfang automatisch zu Arbeitslohn? Der BFH präzisiert die Kriterien für die lohnsteuerliche Einordnung.

Empfänge, Jubiläen und Verabschiedungen sind lohnsteuerlich ein Dauerbrenner, weil betriebliche Repräsentation und private Lebensführung in der Praxis schnell vermischt werden. Der BFH stellt für Abschiedsfeiern klar: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Veranstaltung, sondern ob sie bei Gesamtwürdigung als Fest des Arbeitgebers erscheint.

Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer ein Vorteil „für“ das Dienstverhältnis zufließt und ihn objektiv bereichert. Ein geldwerter Vorteil liegt nur vor, wenn die Zuwendung einen messbaren wirtschaftlichen Wert hat und nicht bloß ideeller Natur ist. Übernimmt der Arbeitgeber Kosten einer privaten Feier des Arbeitnehmers, liegt Arbeitslohn regelmäßig nahe, weil der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen der privaten Lebensführung erspart (§ 12 Nr. 1 EStG). An einer objektiven Bereicherung fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt.

Ob eine Feierlichkeit als Fest des Arbeitgebers oder als Fest des Arbeitnehmers einzuordnen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich sind insbesondere Anlass und Gesamtcharakter der Veranstaltung, das Auftreten als Gastgeber, die Bestimmung der Gästeliste, die Zusammensetzung der Gäste (Kollegen, Geschäftsfreunde, Vertreter des öffentlichen Lebens, Presse versus private Freunde), der Veranstaltungsort sowie die organisatorische Prägung.

Im Streitfall richtete ein Geldinstitut in den Geschäftsräumen seiner Unternehmenszentrale einen Empfang aus, weil der damalige Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand trat und zugleich der Nachfolger vorgestellt wurde. Organisation und Umsetzung übernahm ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium. Die Einladungen wurden auf Grundlage einer bereits zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste ausgesprochen. Unter rund 300 Gästen befanden sich frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter und der Verwaltungsrat sowie Vertreter aus Politik, Verwaltung, regional bedeutsamen Unternehmen und Institutionen, Banken, Verbänden, Kammern, kulturellen Einrichtungen und der Presse. Acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden waren ebenfalls eingeladen. Die Kosten trug die Arbeitgeberin.

Das FA behandelte die Aufwendungen als Arbeitslohn und nahm die Arbeitgeberin im Wege des Haftungs- und Nachforderungsbescheids in Anspruch. Das FG gab der Klage weitgehend statt, sah aber für den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und die eingeladenen Familienangehörigen eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG 

als gegeben an, weil die Klägerin dies insoweit selbst beantragt hatte.

Der BFH stellte demgegenüber klar: Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies gilt ausdrücklich auch, soweit die Kosten anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und auf vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige entfallen. Die Vorteile aus der Teilnahme sind in dieser Konstellation lediglich „bloßer Reflex“ der eigenbetrieblichen Zielsetzung; eine objektive Bereicherung, insbesondere eine Ersparnis eigener Bewirtungsaufwendungen, liegt nicht vor.

Für die Einordnung als Arbeitgeberveranstaltung betont der BFH im Streitfall insbesondere den ganz überwiegend beruflichen Charakter der Verabschiedung in den Ruhestand, die gleichzeitige Amtseinführung des Nachfolgers, die Gastgeberrolle des Arbeitgebers, die geschäftsbezogene Gästeliste, das Fehlen privater Freunde/Bekannter sowie den Veranstaltungsort in den Räumen des Arbeitgebers. Dass einzelne Familienangehörige eingeladen waren, ändert die Qualifikation nicht, wenn deren Teilnahme gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber selbst eingeladen hat.

Bemerkenswert ist zudem die klare Absage des BFH an eine schematische Beschränkung der Gesamtwürdigung über R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR. Auch bei Verabschiedungen, Diensteinführungen, Amts- oder Funktionswechseln ist die Frage der objektiven Bereicherung anhand einer Gesamtschau der Umstände zu entscheiden; der Anlass allein kann nicht das allein tragende Merkmal sein.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Praxis: Trägt der Arbeitgeber Kosten eines Abschiedsempfangs, ist dies nicht automatisch Arbeitslohn. Maßgeblich ist, ob die Feier als Arbeitgeberveranstaltung organisiert, gesteuert und geprägt wird. Für Arbeitgeber und Berater liegt der Schwerpunkt daher auf der belastbaren Tatsachendokumentation: Einladung im Namen des Arbeitgebers, geschäftsbezogene Gästekriterien, betrieblicher Ort, klare organisatorische Verantwortlichkeit und nachvollziehbarer betrieblicher Anlass. In der Lohnsteuer-Außenprüfung lassen sich Haftungsrisiken so deutlich reduzieren, weil die Gesamtwürdigung „auf Aktenlage“ nachvollzogen werden kann.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 19. November 2025, VI R 18/24

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