Schwerbehindertenausweis als Grundlagenbescheid

Verfahrensrecht

Einkommensteuerbescheide können bei rückwirkender Feststellung eines Behinderungsgrades oft noch geändert werden.

Durch Schwerbehindertenausweise können Behinderte ihren Grad der Behinderung nachweisen und die steuerlichen Vergünstigungen durch die sog. Behindertenpauschbeträge in Anspruch nehmen. 

Häufig besteht ein Interesse daran feststellen zu lassen, dass eine Behinderung auch schon vor Antragstellung vorlag. Gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX können die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetztes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen feststellen, dass ein Grad der Behinderung (GdB) oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. Voraussetzung dafür ist ein besonderes Feststellungsinteresse. Ein solches kann auch für die beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen festgestellt werden. 

Allerdings kann ein Feststellungsinteresse nur bestehen, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Die sog. Ablaufhemmung kommt nach § 171 Abs. 10 Satz 2 AO dabei nur zum Tragen, wenn der Betroffene den Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung vor Ablauf der für den betreffenden ESt-Bescheid geltenden Festsetzungsfrist stellt. Dann kann auch noch für zurückliegende Zeiträume eine entsprechende Änderung der Bescheide vorgenommen werden. Gem. § 171 Abs. 10 Satz 3 AO kommt allerdings eine Änderung des ESt-Bescheides nur in Betracht (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), soweit der Feststellungsbescheid des Behinderungsgrades nach § 152 SGB IX vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen ist. Der Erlass der Senatsverwaltung Berlin gibt Beispiele, wann solche Fälle vorliegen und wann nicht. 

Praktikerwissen

Überprüfen Sie bei den vorgelegten Schwerbehindertenbescheiden der Landesämter für soziale Dienste immer, ab wann diese Geltung haben. Dies muss nicht das Datum des Erlasses des entsprechenden Bescheides der zuständigen Behörde sein. 

Fundstelle

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, 10.08.2022, § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 171 Abs. 10 AO

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