In einem "Ping-Pong" Verfahren hat der BFH sich noch einmal klar positioniert:
„Bei Verträgen unter fremden Dritten gilt die widerlegbare Vermutung für ein entgeltliches Geschäft!“
Mit Urteil vom 25.11.2015 war das FG Hamburg von Unentgeltlichkeit ausgegangen. Mit der Entscheidung vom 09.05.2017 hatte der BFH das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Nunmehr geht auch das FG Hamburg (14.11.2017) von einem entgeltlichen Geschäft aus.
Da das FG die Entgeltlichkeit bejahte, entfiel die Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. d. § 42 AO.
Hinweis:
- Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH IX B 141/17.
- Diese wurde am 15.05.2018 als unbegründet zurückgewiesen BFH‑Beschluss vom 15.05.2018, IX B 141/17.
Fundstelle
Urteil des FG Hamburg, 14.11.2017, 2 K 184/17, BeckRS 2017 141367