Karla war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines Unternehmens tätig. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmens-fortführung an Karla und vier weitere Mitglieder der Führungsebene zu übertragen. Sie erhielten schenkweise jeweils 5,08 % der Anteile.
Ihr Sohn erhielt 74,61 % und wurde Hauptanteilseigner. Zugleich wurde aber dafür gesorgt, dass die in der Geschäftsleitung des Unternehmens erfahrene Karla und die weiteren leitenden Angestellten mit zusammen 25,39 % der Anteile über die Sperrminorität verfügten und dadurch maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nehmen könnten.
Die Übertragung an Karla war weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geknüpft.
Bei der Veranlagung ihrer Einkommensteuererklärung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass sie von der GmbH steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils (unentgeltlicher Erwerb von Geschäftsanteilen) erhalten habe und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.
Das Finanzgericht sah dies anders und der BFH schloss sich an.
„Arbeitslohn liegt nur vor, wenn der betreffende geldwerte Vorteil „für“ eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist.“ so der Richter Dr. Geserich vom VI. Senat des BFH.
Die Anteilsübertragung ist nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Das entscheidende Motiv für die Übertragung ist offensichtlich erkennbar die Regelung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge gewesen.
Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.