Russische Wertpapiere: Kein steuerlicher Verlust allein durch Sanktionen

Einkommensteuer

Nullbewertung im Depot, keine Handelbarkeit und ausbleibende Erträge – für viele Anleger spricht alles für einen Totalverlust. Warum das Steuerrecht dennoch anders urteilen kann und weshalb die anhängige BFH-Revision für betroffene Mandanten wichtig bleibt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Sächsischen FG.

Der steuerliche Umgang mit russischen Kapitalanlagen bleibt für die Beratungspraxis schwierig. Viele Anleger sehen in ihren Depots seit Beginn der Sanktionen Wertpapiere, die faktisch nicht handelbar sind, von der Bank mit null Euro bewertet werden oder gar keine Bewertung mehr erhalten. Wirtschaftlich fühlt sich das wie ein Totalverlust an. Steuerlich genügt dieses Gefühl aber nicht.

Das Sächsische FG hat für den VZ 2022 entschieden, dass sanktionsbedingt nicht handelbare russische Staatsanleihen sowie ADR und GDR auf russische Aktien noch keinen steuerlich anzuerkennenden Verlust aus Kapitalvermögen auslösen, solange weder eine Veräußerung noch ein endgültiger Ausfall feststeht. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 5/26 anhängig.

Bei Kapitalanlagen unterscheidet das Einkommensteuerrecht scharf zwischen einem bloßen Wertverlust und einem realisierten Verlust. Diese Abgrenzung ist gerade bei gesperrten oder illiquiden Wertpapieren entscheidend.

Ein Kursverlust oder eine bankinterne Nullbewertung mindert zwar wirtschaftlich das Vermögen des Anlegers. Für die steuerliche Verlustberücksichtigung reicht das aber regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist ein steuerlich relevanter Realisationstatbestand. Bei Wertpapieren kommt insbesondere eine Veräußerung, eine endgültige Ausbuchung, eine Einlösung, Rückzahlung oder ein endgültiger Forderungsausfall in Betracht.

Genau daran fehlte es im Streitfall. Die Wertpapiere waren noch im Depot vorhanden. Sie konnten zwar wegen der Sanktionen nicht gehandelt werden und wurden teilweise mit null Euro bewertet. Die rechtliche und wirtschaftliche Position des Anlegers war aber nicht endgültig untergegangen.

Ein Anleger hatte in russische Staatsanleihen sowie in Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbrieften. Dabei handelte es sich um ADR und GDR. Wegen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der folgenden Sanktionen waren diese Papiere nicht mehr handelbar. Die depotführende Bank bewertete einzelne Positionen mit null Euro oder nahm gar keine Bewertung mehr vor. Dividenden flossen ebenfalls nicht.

Der Anleger machte für den VZ 2022 Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Er argumentierte, die Kapitalforderungen seien faktisch uneinbringlich. Das FA erkannte die Verluste nicht an. Das Sächsische FG bestätigte diese Sichtweise.

Veräußerungsverlust vor. Die Papiere befanden sich weiterhin im Depot. Die bloße Wertlosigkeit oder fehlende Handelbarkeit ersetze keine Veräußerung. Auch die Sanktionen führten nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend zu einem endgültigen Verlust, weil eine spätere Handelbarkeit oder Werterholung nicht ausgeschlossen war.

Für die russischen Staatsanleihen galt im Ergebnis dasselbe. Zwar handelt es sich bei Staatsanleihen um Kapitalforderungen. Ein steuerlich relevanter Verlust setzt aber auch hier voraus, dass endgültig feststeht, dass keine Rückzahlung mehr erfolgen wird. Das FG sah diesen endgültigen Ausfall nicht. Russland war nach den Feststellungen des Gerichts weder zum 31.12.2022 noch bis zur mündlichen Verhandlung zahlungsunfähig. Außerdem hielt das Gericht künftige Zahlungen oder eine spätere Handelbarkeit nicht für ausgeschlossen.

Hinweis für die Beratungspraxis

Die Entscheidung zwingt zu einer sauberen Dokumentation. Für die Verlustberücksichtigung reicht es nicht, dass ein Wertpapier im Depot mit null Euro steht oder aktuell nicht verkauft werden kann. Maßgeblich ist, ob der Verlust steuerlich realisiert wurde.

Berater sollten deshalb bei betroffenen Mandanten prüfen, welcher Vorgang tatsächlich vorliegt. Wurde das Papier weiterhin im Depot gehalten, spricht nach der Entscheidung viel gegen einen Verlustabzug im VZ 2022. Wurde es dagegen endgültig und ersatzlos ausgebucht, kann die Beurteilung anders ausfallen. Entsprechendes gilt, wenn ein hoheitlicher Eingriff zum endgültigen Verlust der Eigentümerposition führt.

Da die Revision beim BFH anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle verfahrensrechtlich offengehalten werden. In noch offenen Veranlagungen sollte der Verlust geltend gemacht und die abweichende Rechtsauffassung ausführlich begründet werden. Bei ablehnenden Bescheiden kommt ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO in Betracht.

Fazit

Die Entscheidung ist für Anleger unbefriedigend, dogmatisch aber konsequent: Steuerlich zählt nicht die Depotanzeige, sondern die Verlustrealisation. Wer russische Wertpapiere lediglich weiter im Depot hält, kann aus der fehlenden Handelbarkeit und der Nullbewertung für 2022 noch keinen Verlust aus Kapitalvermögen ableiten.

Für die Praxis bleibt der BFH-Blick entscheidend. Bis zur Entscheidung des BFH sollten Berater betroffene Fälle nicht vorschnell abschließen, sondern Realisationstatbestände genau dokumentieren und verfahrensrechtlich sichern.

Fundstelle

Sächsisches FG, Urteil vom 25.02.2026, 2 K 602/25, Rev. BFH-Az. VIII R 5/26

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