Gem. § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör steuerfrei.
Der Streitfall
Der Arbeitgeber Peter Pfiffig (P) hatte mit seinem Arbeitnehmer Anton Apple (A) einen Kaufvertrag über dessen gebrauchtes, privat angeschafftes Handy zu einem Kaufpreis von 1 EUR abgeschlossen.
Zeitgleich mit dem Kaufvertrag schlossen P und A eine "Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten" ab. Nach dieser Vereinbarung stellte P seinem Arbeitnehmer das zuvor erworbene Handy (wieder) zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags. Anton hatte die Kosten des Handyvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Anton verpflichtet, das Mobiltelefon an Peter zurückzugeben.
Peter hat die an Anton erstatteten Kosten des Handyvertrages nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei behandelt.
Der Lohnsteuer-Außenprüfer war der Auffassung, dass es sich bei der Übernahme der Handygebühren nicht um steuerfreien Arbeitslohn handelt. Einem fremden Dritten hätte Anton das eigene Handy zu einem marktüblichen höheren Wert veräußert und nicht nur für 1 EUR. Der Verkauf des Handys zu 1 EUR sei nur mit dem Ziel erfolgt, um die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 45 EStG in Anspruch nehmen zu können. Seiner Meinung nach liegt insgesamt eine unangemessene rechtliche Gestaltung i. S. d. § 42 AO vor.
Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber. Der dagegen geführte Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung des BFH
Der BFH kommt – wie auch das Finanzgericht – zu der Auffassung, dass es sich bei der Übernahme der Handygebühren um steuerfreien Arbeitslohn handelt.
Kein Gestaltungsmissbrauch
Das Handy stellt ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers Peter dar. Peter war zivilrechtlicher Eigentümer des Gerätes. Er hat das Handy von seinem Arbeitnehmer aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen Kaufvertrags zum Kaufpreis von 1 EUR erworben und das Eigentum an dem Gerät erlangt.
Der Verkauf des Mobiltelefons zum Kaufpreis von 1 EUR stellt auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S. v. § 42 AO dar.
Fremdvergleichsgrundsatz ist nicht relevant
Dem zwischen Peter und seinem Arbeitnehmer abgeschlossenen Kaufvertrag über das Handy ist die steuerliche Anerkennung auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Sie waren zwei wirtschaftlich selbstständige Marktteilnehmer.
Ein Näheverhältnis zwischen Peter und Anton ist insoweit also nicht anzunehmen, so dass der Kaufvertrag über das Handy nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu prüfen ist.
Ergebnis
Die (geldwerten) Vorteile, die Peter seinem Arbeitnehmer zugewandt hat, sind gem. § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei.
Hinweis
Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung in Beispiel 2 von H 3.45 LStH. Demnach kommt bei einer derartigen Gestaltung eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, weil der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält und es sich somit bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handelt.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20