Hintergrund
Heiko und Susanne haben im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem Eigenheim installieren lassen. Die Kosten in Höhe von 8.000 Euro zahlten sie über mehrere Jahre in Raten an die Fachfirma ab. Für das Steuerjahr 2021 beantragten sie eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG, welche das Finanzamt aufgrund der noch nicht vollständigen Zahlung ablehnte.
Auffassung des BFH
Der BFH bestätigt diese Auffassung. Er betont, dass die vollständige Zahlung der Rechnung eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung darstellt. Eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG ist nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages an den Erbringer der Leistung abgeschlossen.
Abschluss der energetischen Maßnahme
Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 ist die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist danach dann abgeschlossen, wenn
- die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt),
- die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und
-
den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.
Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG spricht von "Abschluss" der energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von "Herstellung" oder "Fertigstellung". Damit muss der Begriff "Abschluss" nicht allein auf die technische Durchführung der energetischen Maßnahme bezogen werden.
Keine anteilige Berücksichtigung
Eine anteilige Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten im Jahr 2021, wie von Heiko und Susanne gefordert, wurde aus den vorgenannten Gründen ebenfalls abgelehnt.
Alternative Gestaltung
Hätten Heiko und Susanne ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen und damit die Rechnung vollständig bezahlt, hätten sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können.
Denkbar ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Begünstigt sind dann jedoch nur die Arbeitskosten. Außerdem scheidet dann ein Abzug nach 335c EStG aus, weil die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gemäß § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG subsidiär gegenüber der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist.
Fundstelle
Urteil vom 13. August 2024, IX R 31/23