Periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen

Einkommensteuer

Ist eine Leasingsonderzahlung zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG gemäß der Laufzeit des Vertrages zu verteilen oder kann sie in einer Summe angesetzt werden?

Die Ausgangslage

Außendienstmitarbeiter Karl leaste im Jahr 2018 einen Pkw, um ab 2019 seiner Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nachzugehen.

Hierfür leistete er im Jahr 2018 eine Leasingsonderzahlung und trug weitere Kosten für Fahrzeugzubehör. Insgesamt entstanden Aufwendungen von ca. 30.500,00 EUR.

Bei einer Leasingsonderzahlung handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern.

Ausgehend von 32.717 km Jahresfahrleistung wurde im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2018 ein Kilometersatz in Höhe von 0,93 EUR ermittelt und berücksichtigt.

Für das Jahr 2019 brachte Karl diesen Kilometersatz erneut zum Ansatz und beantragte Werbungskosten in Höhe von 15.763 EUR für sonstige berufliche Fahrten.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten der Höhe nach nicht an, da sich die Verhältnisse im Vergleich zum Jahr 2018 wesentlich geändert hätten und berücksichtigte den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR pro km.

Was sagt das Gesetz?

Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) sowie keine Familienheimfahrten sind, sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG).

Was sagt der BFH?

Bisher positionierte sich der BFH so, dass bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlungen sofort abziehbare Werbungskosten darstellten.

Dies ändert sich nun mit aktuellem Urteil.

Die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den jährlichen Gesamtkosten verlangt:

und

  1. die Gesamtkosten dem Grunde korrekt zu erfassen
  2. diese Gesamtkosten den jeweiligen Nutzungszeiträumen periodengerecht zuzuordnen

Die Leasingsonderzahlung finanziert die Nutzung des Fahrzeugs auch in den Folgejahren, aufgrund der Minderung der laufenden

Leasingraten, weshalb eine periodengerechte Zuordnung notwendig ist.

Die Verteilung erfolgt linear, also in gleichen Jahresbeträgen über die gesamte Vertragslaufzeit.

Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich über die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume zu verteilen. Hierunter fallen beispielsweise Einmalzahlungen für einen „Full-Service-Vertrag“ über die Gesamtlaufzeit des Leasing-Vertrages.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 21.11.2024 - VI R 9/22

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