Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020

Bilanzsteuerrecht

Schonfrist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020.

Das Bundesamt für Justiz hat sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz zur Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2020 geäußert. Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, wird vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des HGB eingeleitet. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Fundstelle

Bundesamt für Justiz, 04.01.2022

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