Nutzung einer eigenen Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nach Scheidung

Einkommensteuer

Bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darf lediglich noch an die Kinder eine unentgeltliche Überlassung erfolgen.

Herr Paul war mit Frau Paul verheiratet. Aus der Ehe stammen 2 Kinder geboren in 1994 und 2000. Die Ehe wurde im Kalenderjahr 2014 geschieden. Die Eheleute waren je hälftige Miteigentümer des Grundstücks in Düsseldorf.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Ehescheidung schlossen Herr und Frau Paul eine Scheidungsfolgevereinbarung mit Grundstücksübertragung. Frau Paul übertrug ihren Miteigentumsanteil mit Wirkung zum 31.10.2014 auf Herrn Paul. Im Gegenzug übernahm Herr Paul alle gemeinsamen privaten Verbindlichkeiten inklusive der Darlehensverbindlichkeiten für das Grundstück und leistete zusätzlich einen Ausgleichsbetrag von 359.000 EUR. Zusätzlich wurde in der Scheidungsfolgevereinbarung vereinbart, dass Frau Paul gemeinsam mit den Kindern das Recht hatte, das Grundstück bis 2018 bzw. 2019 unentgeltlich zu nutzen.

Herr Paul veräußerte das Objekt im Jahr 2018 und machte geltend, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG ausgeschlossen sei, da die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an seine Kinder erfolgte. Das Finanzamt ging bezüglich des in 2014 erworbenen Miteigentumsanteils von einer steuerpflichtigen Veräußerung nach § 23 EStG aus. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht folgte der Rechtsauffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab.

Voraussetzung zur Nutzung eigener Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist:

  1. Nutzung des Wohnraumes durch den Eigentümer allein oder mit Familienangehörigen oder einem Dritten oder
  2. unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder nach § 32 EStG zur alleinigen Nutzung.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. IX R 10/22 anhängig.

Fundstelle

Urteil des FG Münster, 19.05.2022, 8 K 19/20 E

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