Überträgt ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil an einem vermieteten Objekt unentgeltlich, ohne die auf das Objekt aufgenommenen Finanzierungsschulden anteilig mit zu übertragen, sind die darauf entfallenden Schuldzinsen nicht mehr in voller Höhe als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar.
Gesetzliche Grundlage
Schuldzinsen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar, wenn sie mit einer bestimmten Einkunftsart – hier: Vermietung und Verpachtung – in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgeblich ist eine objektive und subjektive Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der bisherige Alleineigentümer einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil an einem vermieteten Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen. Die zur Anschaffung aufgenommenen Darlehen verblieben vollständig beim Vater. Das Finanzamt erkannte daher nur 3/5 der Schuldzinsen als Sonderwerbungskosten an – entsprechend dem beim Vater verbliebenen Miteigentumsanteil.
Entscheidung des BFH
Der BFH argumentiert, dass durch die unentgeltliche Übertragung der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Darlehensaufwendungen und der Einkünfteerzielung für den übertragenen Anteil entfalle. Die Darlehensverpflichtungen dienten insoweit nicht mehr der Finanzierung von Einkünften, sondern der Finanzierung der Schenkung. Das entscheidende Kriterium ist die „wertende Zuordnung“ der Aufwendungen zu einer einkommensteuerrechtlich relevanten Sphäre – hier: nicht zur Einkünfteerzielung, sondern zur privaten Vermögensübertragung.
Abgrenzung zur betrieblichen Sphäre
Die Klägerin hatte sich auf die unterschiedliche Behandlung im betrieblichen Bereich berufen: Dort bleibt der betriebliche Zurechnungszusammenhang auch bei unentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsguts – etwa im Sonderbetriebsvermögen – unberührt. Der BFH erkennt diese Unterschiede ausdrücklich an und hält sie für systematisch und verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten, was zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führt.
Vergleich mit Veräußerungssachverhalten nicht möglich
Der BFH grenzt die Situation zudem von Veräußerungsfällen ab, bei denen ein fortdauernder wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen zur früheren Einkunftsquelle anerkannt wurde. Der entscheidende Unterschied: Eine Veräußerung erfolgt in der Regel zur Einkünfteerzielung – eine unentgeltliche Übertragung hingegen nicht. Die Schenkung eines Miteigentumsanteils unter Rückbehalt der Schulden begründet daher keinen fortbestehenden Werbungskostenabzug.
Fazit
Die Entscheidung betont die klare Trennung zwischen privater Vermögensübertragung und Einkünfteerzielung: Wer Immobilienanteile unentgeltlich überträgt, muss mit dem Verlust des Schuldzinsenabzugs für den übertragenen Anteil rechnen. Wer Mandanten bei der Vermögensnachfolge begleitet, sollte daher die steuerliche Wirkung von Darlehen im Blick behalten.