Verkauft ein regelbesteuernder Unternehmer einen Gegenstand aus seinem Unternehmensvermögen, für den er beim Bezug kein Recht auf Vorsteuerabzug hatte, unterliegt diese Lieferung im Inland trotzdem in vollem Umfang der Umsatzsteuer. Dagegen ist die Entnahme eines solchen Gegenstands nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG nicht steuerbar.
EuGH (Urteil v. 08.03.2001, C-415/98, Rs. Bakcsi) und im Anschluss der BFH (Urteil v. 31.01.2002 – V R 61/96, BStBl. II 2003, 813) lassen es allerdings zu, den Gegenstand vor einer Veräußerung dem Unternehmen zu entnehmen. Dadurch würde die nachfolgende Veräußerung nicht mehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Rahmen des Unternehmens erfolgen und wäre ebenfalls nicht steuerbar.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts bedarf es objektiver Anhaltspunkte für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme sowie einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme. Die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich hat zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen, wobei es nach Auffassung des Senats zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstandes (z.B. auf einer Internet-Plattform) bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt.
Im Streitfall wurden die Entnahmen der Gegenstände am Tag des Kaufvertrags bzw. der Übergabe in der Buchhaltung des Klägers erfasst. Dass überzeugte die Finanzrichter nicht, von einer vorherigen Entnahme. Zudem habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er die Gegenstände vor der Veräußerung aus seinem Unternehmensvermögen entnommen hatte. Der Verkauf der Gegenstände unterlag somit als umsatzsteuerpflichtige Lieferung in voller Höhe der Umsatzsteuer.
Fundstelle
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 5 K 15/24