Neue Minijobgrenze ab 2025

Lohnsteuer

Ab 2025 steigt der Mindestlohn. Wie wirkt sich das auf Minijobs aus?

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 30.06.2022 ist zum 01.10.2022 ein gesetzlicher Mindestlohn i. H. v. 12,00 EUR brutto je Stunde eingeführt worden. 

Am 15.11.2023 hat das Bundeskabinett die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und damit den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.06.2023 entsprechend umgesetzt. Sie ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

Der gesetzliche Mindestlohn stieg ab dem 01.01.2024 zunächst auf 12,41 EUR brutto je Stunde und wird dann weiter ab dem 01.01.2025 auf 12,82 EUR je Stunde angehoben. 

Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob)

Mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns i. H. v. 12,00 EUR je Stunde wurde auch eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1a SGB IV definiert.

Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet:

  • das monatliche Arbeitsentgelt, 
  • das bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden,
  • zum Mindestlohn erzielt wird.

Sie berechnet sich nach folgender Formel: Mindestlohn x 13 Wochen x 10 Std. / 3 aufgerundet auf volle EUR.

Folglich beträgt die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 01.01.2025: 12,82 EUR x 130 / 3 = 555,53 EUR, aufgerundet 556,00 EUR.

In einem Minijob führt der Arbeitgeber pauschale Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt grundsätzlich keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Es besteht allerdings Rentenversicherungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt.

Anpassungen untere Verdienstgrenze beim Midijob

Ein Midijob beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000,00 EUR (unverändert) monatlich. Die untere Verdienstgrenze beträgt daher ab dem 01.01.2025 monatlich 556,01 EUR.

Personen mit einem Midijob werden nicht mit dem vollen Sozialversicherungssatz belastet. Denn der Beitragsanteil wird nicht prozentual vom Lohn berechnet, sondern über eine spezielle Berechnungsformel ermittelt. 

Obwohl der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung geringer ist als bei regulär Beschäftigten, können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Die reduzierten Beiträge in die Rentenversicherung wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobbers aus. Denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben.

Hinweis

Vorsicht ist in den Fällen geboten, in denen der Verdienst bisher knapp über der Geringfügigkeitsgrenze lag und die betroffenen Personen damit versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung waren. Liegt dieser Verdienst ab 2025 unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, entfällt die Versicherungspflicht. Soll diese beibehalten werden, müssen Arbeitsverträge entsprechend angepasst werden.

Fundstelle

Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung, 15.11.2023, BMAS, Pressemitteilung vom , 15.11.2023

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