Neue Minijob-Grenze zum 01.10.2022

Sozialversicherung

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung wird auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobber angepasst.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab Oktober 2022 12 EUR pro Stunde. In diesem Zuge steigt auch die Minijob-Grenze zum 01. Oktober 2022 von bisher 450 EUR pro Monat auf 520 EUR pro Monat. Ziel der Anpassung ist, dass Minijobber mit dem neuen Mindestlohn immer noch zehn Stunden die Woche arbeiten können.

Zahlen Sie Ihrem Minijobber einen Jahresverdienst bis 5.400 EUR (neu ab Oktober 2022: 6.240 EUR), darf sein Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 EUR (ab Oktober 2022: 520 EUR) betragen. Ist die Grenze des Jahresverdienstes überstiegen, weil sich der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 450 EUR bzw. 520 EUR erhöht, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt.

Passiert das gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 5.400 bzw. 6.240 EUR betragen. In dem Kalendermonat der Überschreitung, darf der Verdienst maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 EUR) betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird.

Verdient der Minijobber dagegen regelmäßig über 450 Euro/ 520 EUR im Monat, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern sozialversicherungspflichtig. Dies gilt ab dem Tag, an dem zu erkennen ist, dass der Minijobber aufgrund des vorhersehbaren höheren Verdienstes mehr als 5.400/ 6.240 EUR im Jahr verdienen wird.

Wichtig: Als „nicht vorhersehbar“ gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung, als „vorhersehbar“ saisonale Mehrarbeit.

Auch die Obergrenze für die sogenannten Midijobs soll zum 01. Oktober 2022 von derzeit 1.300 EUR auf 1.600 EUR steigen.

Fundstelle

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

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