Nachweis der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

Sozialversicherung

Seit dem 01.07.2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben.

Mitglieder mit Kindern erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Für die Beitragsentlastung ist die Elterneigenschaft entscheidend. Für deren Nachweis stehen vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 mehrere Verfahren zur Verfügung.

Der Arbeitgeber kann

  • sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren ohne weitere Prüfung mitteilen lassen oder
  • Entsprechende Nachweise wie z.B. Geburtsurkunde von den Arbeitnehmern anfordern.

Der Arbeitgeber entscheidet, welches Verfahren zur Anwendung kommt.

Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind die Arbeitnehmer verpflichtet, die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.

Bis zum 31.03.2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der entsprechenden Angaben eingerichtet werden, um zukünftig den Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber zu minimieren.

Fundstelle
§ 55 Abs. 3a bis 3d SGB XI

zur Übersicht