Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO.
Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG auszuüben.
Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner einkommensteuerlich in weiten Teilen den Ehegatten gleichgestellt; gleichwohl blieb die Bestandskraft abgeschlossener Veranlagungen grundsätzlich unberührt. Um genau die durch § 20a LPartG eröffnete "rückwirkende Eheschließung" verfahrensrechtlich einzufangen, hat der Gesetzgeber mit Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO eine eigenständige Übergangsregelung geschaffen, die die Korrekturmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide zeitlich begrenzt.
Im Streitfall lebten zwei Steuerpflichtige seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2020 wandelten sie diese in eine Ehe um und beantragten anschließend die Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009, in denen beide jeweils bestandskräftig einzeln veranlagt worden waren. Das FA lehnte ab, das FG gab der Klage statt. Auf Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Der BFH bestätigt zunächst den verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt: Die Umwandlung nach § 20a LPartG ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt ändert sich nach Erlass der Bescheide durch eine außersteuerliche Norm in der Weise, dass steuerlich nun der "veränderte" Sachverhalt zugrunde zu legen ist, nämlich das Bestehen einer Ehe seit Begründung der Lebenspartnerschaft und damit grundsätzlich das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung für die Vergangenheit.
Entscheidend ist jedoch der zweite Schritt: Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO sperrt die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide, wenn die dort geregelten Stichtage nicht eingehalten sind. Nach dem eindeutigen Gesetzesaufbau verlangt die Übergangsvorschrift kumulativ erstens die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020. Wird bereits die erste Voraussetzung verfehlt, scheidet eine Änderung aus, auch wenn der Antrag innerhalb 2020 gestellt wurde. Genau daran scheiterte der Streitfall, weil die Umwandlung erst 2020 erfolgt war.
Bemerkenswert ist zudem die Reichweite der BFH-Auslegung: Der Senat versteht Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nicht als reine "Zusatzschiene" für eine entsprechende Anwendung, sondern als gesetzgeberische Befristung der Korrekturmöglichkeit insgesamt für diese Fallgruppe. Damit bleibt für eine unbefristete unmittelbare Anwendung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Fristablauf kein Raum. Der BFH begründet dies vor allem mit Systematik, Historie und dem gesetzgeberischen Ziel des Rechtsfriedens.
Schließlich weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung zurück. Die Übergangsvorschrift verletze weder Vertrauensschutz noch Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte die Durchbrechung von Bestandskraft und Festsetzungsverjährung aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse des Rechtsfriedens begrenzen; eine weitergehende Rückabwicklung bestandskräftiger Altfestsetzungen war verfassungsrechtlich nicht geboten.
Beispiel und Hinweis für die Beratungspraxis
In der Praxis ist der erste Blick nicht mehr die materielle Frage "Splitting ja oder nein", sondern die Chronologie. Hat ein Mandantenpaar seine Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später umgewandelt, ist die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide allein mit dem Argument des rückwirkenden Ereignisses regelmäßig abgeschnitten, selbst wenn der Antrag zeitnah gestellt wurde. Anders kann die Lage nur sein, wenn es nicht um bestandskräftige Altbescheide geht, sondern um noch offene Veranlagungen oder um andere, eigenständige Korrekturvorschriften mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Entscheidung zwingt damit zu einem sauberen Erstcheck: Bestandskraft, Umwandlungsdatum, Antragsdatum und Korrekturtatbestand.
Fazit
Der BFH schiebt überzogenen Erwartungen an eine "Rückabwicklung auf Zuruf" einen klaren Riegel vor. Steuerlich ist die Umwandlung zwar rückwirkend, verfahrensrechtlich ist die Tür zu bestandskräftigen Veranlagungen aber nur in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Übergangsfenster geöffnet gewesen. Für die Beratung bedeutet das: Wer heute Fälle auf dem Tisch hat, in denen die Umwandlung erst nach dem 31.12.2019 erfolgte, muss das Thema Zusammenveranlagung für bestandskräftige Altjahre im Regelfall als erledigt einordnen und den Fokus auf offene Jahre oder andere Ansatzpunkte legen.