Mit Urteil vom 21. November 2024 (VI R 1/23) hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining ist. Das Urteil konkretisiert die steuerliche Abgrenzung zwischen notwendigen Krankheitskosten und den Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge.
Sachverhalt
Anna litt unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen und erhielt eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst absolvierte sie das Training in einem Kneipp-Verein, wechselte jedoch aus organisatorischen Gründen zu einem nahegelegenen Fitnessstudio, das ebenfalls Rehabilitationssport anbot. Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen war die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und einem angeschlossenen Verein. Während die Krankenkasse die direkten Kosten für das Funktionstraining übernahm, verweigerte sie die Erstattung der Mitgliedsbeiträge.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte Anna die Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Das Finanzgericht erkannte zwar die Fahrtkosten und die Vereinsmitgliedschaft an, nicht jedoch die Fitnessstudio-Mitgliedschaft.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht als zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG gelten. Anna habe sich bewusst für einen Anbieter entschieden, der eine Mitgliedschaft voraussetzte. Das Gericht stellte klar, dass Krankheitskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn sie ausschließlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio eröffnete jedoch auch den Zugang zu anderen Angeboten wie Sauna und allgemeinem Fitnesstraining, die nicht zwangsläufig mit der Heilbehandlung in Verbindung stehen. Selbst wenn Anna diese Zusatzangebote nicht genutzt habe, ändere dies nichts an der steuerlichen Bewertung.
Konsequenzen für Steuerpflichtige
Das Urteil verdeutlicht, dass die steuerliche Absetzbarkeit von gesundheitsbezogenen Ausgaben klaren Regeln unterliegt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio bleiben private Lebenshaltungskosten, selbst wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass nur unmittelbare Krankheitskosten, die ohne eine frei wählbare Entscheidung entstehen, steuerlich berücksichtigt werden können.
Für die steuerliche Praxis bedeutet das Urteil eine klare Abgrenzung zwischen außergewöhnlichen Belastungen und allgemeinen Gesundheitsausgaben. Steuerberater sollten Mandanten darauf hinweisen, dass ein ärztliches Attest allein nicht ausreicht, um Fitnessstudio-Kosten steuerlich geltend zu machen.
Fazit
Das BFH-Urteil bestätigt erneut, dass Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Diese Entscheidung schafft Klarheit und verhindert eine Aufweichung der steuerlichen Regelungen. Steuerpflichtige sollten sich darauf einstellen, dass selbst ärztlich empfohlene Maßnahmen in einem Fitnessstudio nicht abzugsfähig sind. Entsprechende Mitgliedsbeiträge bleiben daher private Kosten der Lebensführung und beeinflussen nicht das steuerliche Existenzminimum.
Fundstelle
BFH Urteil v. 21.11.2024 - VI R 1/23