Mindestbemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

Umsatzsteuer

Bei unentgeltlichen Wertabgaben greift in bestimmten Fällen eine Mindestbemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage im Umsatzsteuerrecht ist grundsätzlich das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer.

Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben ist gem. § 10 Abs. 4 UStG zu bestimmen. In den meisten Fällen handelt es sich hier bei Lieferungen um den (Netto-)Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Entnahme. Die Mindestbemessungsgrundlage soll bei unentgeltlichen Wertabgaben sicherstellen, dass bestimmte Umsätze, wenn sie zu unangemessen niedrigen Entgelten ausgeführt werden, ebenso besteuert werden, wie andere unentgeltliche Wertabgaben. Insbesondere, wenn das Leistungsaustauschverhältnis zwischen nahe stehenden Personen vorliegt, würde sich Missbrauchspotential ergeben.

Beispiel:

Um die Regelung der unentgeltlichen Wertabgabe zu umgehen, verkauft der Unternehmer Alex einen zum Unternehmensvermögen gehörenden BMW für 10 EUR an seinen Sohn Peter.
Wiederbeschaffungswert des BMW: 20.000 EUR.

Würde es die Mindestbemessungsgrundlage nicht geben, wäre lediglich auf das Entgelt, also auf 10 EUR Umsatzsteuer zu entrichten. Es greift aber die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG, denn:

  • Es handelt sich um eine Lieferung zwischen "nahestehenden Personen",
  • die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG (Wiederbeschaffungswert) übersteigt das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG (10 EUR).

Somit stellen die 20.000 EUR Wiederbeschaffungswert die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar.

Fundstelle

§ 10 Abs. 4 und 5 UStG

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