Die Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Das gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind.
Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss vor Beginn der Heilmaßnahme der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden, § 64 EStDV.
Ozempic zur Behandlung von Adipositas
Das Medikament Ozempic wird auch als „Abnehmspritze“ verwendet, obwohl es primär für die Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen ist. Die Anwendung bei Adipositas erfolgt „off-label“, also außerhalb der Zulassung.
Der Streitfall
Susi Sorglos machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend. Ihre Ärztin hatte es ihr verschrieben, allerdings nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck).
Das FA lehnte die Anerkennung ab, weil Ozempic keine Zulassung zur Behandlung von Adipositas hat. Die Aufwendungen für dieses Medikament würden daher – weil kein amtsärztliches Gutachten vorlag – dem Abzugsverbot nach § 12 EStG unterliegen.
Nachdem ihr Einspruch ohne Erfolg blieb, erhob Susi Sorglos Klage vor dem FG Sachsen-Anhalt.
Auch das FG lehnt den Abzug ab
Ihre Klage hatte keinen Erfolg, auch das FG Sachsen-Anhalt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.
Im Jahr der Verordnung (2023) war das Medikament Ozempic in Deutschland nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2.
Bei der Behandlung der bei Susi Sorglos diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic handelte es sich daher um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV. Für solche Fälle wäre ein vorheriges amtsärztliches
Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich gewesen. Da beides im Streitfall fehlte, waren die Aufwendungen für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Revision beim BFH anhängig
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, Az. VI R 12/25. Betroffene sollten entsprechende Kosten steuerlich geltend machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Hinweis
Die Abnehmspritze Wegovy ist zur Behandlung von Adipositas in Deutschland zugelassen. Sie ist verschreibungspflichtig und darf bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 kg/m2 verordnet werden oder bei Begleiterkrankungen ab einem BMI von 27 kg/m2. Der in Wegovy enthaltene Wirkstoff Semaglutid ist mehr als doppelt so hoch dosiert wie in Ozempic. Wegovy ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Lifestylearzneimittel eingestuft worden.
Das FG Sachsen-Anhalt hatte Zweifel daran, ob Aufwendungen für sog. Lifestylemedikamente wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkungsweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, weil sie unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG – Aufwendungen für Diätverpflegung – fallen könnten.
Fundstelle
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025 1 K 776/24