Kosten eines Anzugs als Trauerredner

Einkommensteuer

Kann ein Trauerredner die Kosten für seine Anzüge als Betriebsausgaben geltend machen?

Heinz und Brigitte waren als selbstständige Trauerredner und Trauerbegleiter tätig und ermittelten ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

In ihrer Gewinnermittlung machten sie u. a. Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung und Reinigung von schwarzen Anzügen, Hemden, Röcken, Kleidern, Mänteln, Blusen, Pullovern, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals und Schuhen als Betriebsausgaben geltend. Finanzamt und Finanzgericht versagten den Betriebsausgabenabzug.

Der BFH stellte fest, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören und grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sind. Ausnahmsweise sind Aufwendungen für typische Berufskleidung zwar gewinnmindernd zu berücksichtigen, aber im Streitfall handelt es sich um Aufwendungen für normale bürgerliche Kleidung. Typische Berufskleidung umfasst nur die Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt, geeignet oder nötig sind. Typischerweise fallen hierunter Uniformen, Kleidungsstücke, die mit Firmenlogos bestickt sind oder Schutzkleidung.

Auch der BFH versagt also den Betriebsausgabenabzug. Die Kosten sind nur dann als Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

Fundstelle

BFH-Urteil, 16.03.2022, VIII R 33/18

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