Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist folgendes erlaubt/verboten:
- Unwirksam sind Vertragsklauseln, die Auszubildende verpflichten, frühzeitig mitzuteilen, ob sie beim ausbildenden Unternehmen ein Arbeitsverhältnis eingehen wollen.
- Unwirksam sind auch Regelungen, die vorsehen, dass Ausgebildete eine Entschädigung zahlen müssen, wenn sie nach der Ausbildung zu einem anderen Unternehmen wechseln.
- Möglich bleibt ein Vorvertrag zum Abschluss eines Arbeitsvertrags ist innerhalb der letzten sechs Monate der Lehrzeit, um die jungen Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden.
Fundstelle
Prof. Dr. jur. Wolfgang Kleinebrink, DB 2020, 170