Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

Kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen? Und stellt die Grundausbildung eine Berufsausbildung dar, die schädlich für einen weiteren Kindergeldbezug wäre? Mit diesen Fragen hat sich der BFH auseinandergesetzt.

Wer Kinder hat und in Deutschland wohnt hat grundsätzlich auch Anspruch auf Kindergeld. Bei Kindern unter 18 Jahren gilt dies uneingeschränkt.

Wenn sie hingegen das 18. Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht das 25., können sie gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt werden, wenn sie beispielsweise

  • für einen Beruf ausgebildet werden,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.

Wie ist es aber bei einem volljährigen Kind, welches nach dem Abitur den freiwilligen Wehrdienst leistet?

Der BFH urteilte wie folgt: Der freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes begründet für sich allein keinen Kindergeldanspruch wie beispielsweise ein freiwilliges soziales Jahr.

Dennoch kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind beispielsweise eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Bei der Grundausbildung handelt es sich zudem nicht um eine schädliche Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Die Erwerbstätigkeit als Soldat nach Beendigung der Grundausbildung und vor Beginn des Studiums steht dem Kindergeldbezug nicht im Weg.

Gibt ein volljähriges Kind substantiiert an, dass es sich auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder Studium befindet und begibt es sich zur Überbrückung dieses Zeitraumes in den freiwilligen Wehrdienst, besteht ein Kindergeldanspruch.

Fundstelle

BFH Urteil v. 20.02.2025 - III R 43/22

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