Kindergeld bei Auslandsstudium

Einkommensteuer

Kindergeld trotz Auslandsstudium? Der BFH hat in einem neuen Urteil entschieden, wann der Anspruch bestehen bleibt – auch bei Rückkehr ins Elternhaus. Worauf Eltern und Berater jetzt achten müssen.

Für Familien mit studierenden Kindern im Ausland stellt sich häufig die Frage, ob trotz Auslandsaufenthalt weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das neue Urteil des BFH bringt Klarheit für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und stärkt Eltern, die mit formellen Ablehnungen der Familienkasse konfrontiert sind.

Sina absolvierte ein freiwilliges soziales Jahr im außereuropäischen Ausland und begann dort anschließend ein Studium. Dafür zog sie im August 2019 in die dortige Wohnung ihres Freundes. Zwischen dem FSJ und dem Studienbeginn hielt sie sich rund sechs Wochen im Elternhaus in Deutschland auf. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid ab August 2019 auf – mit der Begründung, es liege kein Wohnsitz mehr im Inland vor. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung, doch der BFH entschied zugunsten des Klägers – zumindest für einen Teilzeitraum.

Zentral war die Frage nach dem Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO in Verbindung mit §§ 62, 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder EWR-Ausland vorliegen. Der BFH stellte klar, dass Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wie ausbildungsfreie Zeit zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen sind.

Konkrete Auswirkungen für die steuerliche Praxis

- Die Rechtsprechung stärkt den Anspruch auf Kindergeld bei kurzzeitiger Rückkehr ins Elternhaus vor Beginn eines Auslandsstudiums.

- Übergangszeiten bis vier Monate gelten als ausbildungsfrei – entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung.

- Kindergeld kann trotz langfristigem Auslandsaufenthalt gewährt werden, wenn die Voraussetzungen sorgfältig dokumentiert werden.

- Für die Beratungspraxis wichtig: Prüfung und Nachweis von Aufenthaltsdauern und Wohnsitzmerkmalen im Detail.

Fazit

Ein Wohnsitz im Inland kann auch bei mehrjährigem Auslandsstudium erhalten bleiben – entscheidend ist die Gestaltung und Dokumentation der Übergangszeit.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 32/23

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