Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung

Abgabenordnung

Lässt man seine Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen, verlängert sich die Abgabefrist. Doch steht einem Steuerberater oder Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten automatisch diese Fristverlängerung zu?

Die Ausgangslage

Eine vermögensverwaltende GmbH war in der Vergangenheit durch eine Steuerberaterin vertreten. Gesellschafter waren Eheleute, der Ehemann war als Rechtsanwalt tätig.

Im Streitjahr 2021 teilten sie dem Finanzamt mit, dass die Steuerberaterin nicht mehr für die GmbH tätig sei. Die Steuererklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer wurden deshalb im September 2023 direkt von der Gesellschaft an das Finanzamt übermittelt. Angaben zu einer neuen Bevollmächtigung bzw. Hilfeleistung in Steuersachen wurden hierin nicht gemacht.

Im Rahmen der Veranlagung ergab sich aus den Erklärungen ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR sowie ein Umsatzsteuerguthaben. Aus der Körperschaftsteuererklärung resultierte eine Nachzahlung.

Das Finanzamt setzte bei allen drei Steuerarten Verspätungszuschläge fest. Begründung war, dass die Steuererklärungen nach Ablauf der Erklärungsfrist eingegangen seien. Bedingt durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz endete diese am 31.10.2022.

Die Eheleute beriefen sich auf das Beraterprivileg gem. § 149 Abs. 3 AO wonach verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen gelten.

Was sagt das Gesetz?

Bei der Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Hierin heißt es, gegen denjenigen der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Hiervon abweichend ist jedoch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich – wie vorliegend – auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wird und keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO greift.

Wegen der Corona-Pandemie trat für den Besteuerungszeitraum 2021 an die Stelle der Angabe „14 Monaten” in § 152 Abs. 2 Nr. 1

AO die Angabe „20 Monaten” (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EGAO).

Gemäß § 152 Abs. 3 AO ist ein Verspätungszuschlag nicht festzusetzen, wenn z.B. die Steuer auf 0 EUR oder einen negativen Betrag festgesetzt ist. In diesem Fall greift wiederum § 152 Abs.1 Satz 1 AO im Sinne einer Ermessenentscheidung.

Um von den verlängerten Abgabefristen gem. § 149 Abs. 3 AO Gebrauch zu machen, muss eine Beauftragung vorliegen.

Ergebnis:

Die Abgabe der Steuererklärungen im September 2023 erfolgte mehr als 20 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums 2021 (31. August 2023) und deshalb nicht fristgerecht.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags für die Körperschaft-steuer ist im vorliegenden Fall insoweit rechtmäßig.

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Gewerbe- und Umsatzsteuer ist hingegen rechtswidrig. Hier greift die gesetzliche Rückausnahme gem. § 152 Abs. 3 AO. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung verpflichtet, eine Ermessensentscheidung vorzunehmen.

Bezüglich der verlängerten Abgabefristen stellte das Gericht fest, dass der Gesellschafter zwar Rechtsanwalt ist, er aber nicht als solcher für die GmbH tätig wurde. Es fehlte am expliziten Auftrag zur Erstellung von Steuererklärungen. Das Beraterprivileg konnte deshalb nicht in Anspruch genommen werden.

Die Revision wurde zugelassen.

Fundstelle

FG Berlin-Brandenburg Urteil v. 17.09.2024 - 8 K 8033/24

Fundstelle(n):

NWB ZAAAJ-81570

https://datenbank.nwb.de/Dokument/1059180/

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