Keine USt für Influencer auf der Plattform „Only Fans“

Umsatzsteuer

EuGH bestätigt Leistungskette, so dass der Influencer in der Regel eine B2B-Dienstleistung erbringt.

Die Fenix International Ltd. ist eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft und betreibt die Social-Media-Plattform "OnlyFans". Influencer unterhalten dort Profile, in denen sie Inhalte wie Fotos und Videos hochladen und posten. Überdies können Videos in Echtzeit gestreamt werden. Wer sich diese Inhalte anschauen möchte, muss das Profil des Influencers kostenpflichtig abonnieren. Für weitergehende Inhalte und private Nachrichten ist zumeist eine Sonderzahlung zu leisten.

OnlyFans stellt nicht nur die Plattform zur Verfügung, sondern organisiert auch den Einzug der Zahlungen der Fans und die Auszahlungen an die Influencer. Von den Zahlungen der Abonnenten leitet OnlyFans 80 % an die Influencer weiter. Die verbleibenden 20 % werden den Influencern für die Dienstleistung des Portals als Gebühr in Rechnung gestellt.

In den Streitjahren deklarierte OnlyFans lediglich auf diese Gebühr von 20 % des Abo-Preises britische Umsatzsteuer. OnlyFans ging von einer Leistung an die Influencer aus. Die Influencer hingegen würden eine Dienstleistung unmittelbar an die Fans erbringen, die mit der gesamten Abo-Gebühr vergütet werde. Der britische Fiskus nahm hingegen auf Basis von Art. 9a Abs. 1 MwSt-DVO i. V. m. Art. 28 MwStSystRL (entspricht § 3 Abs. 11a UStG) eine Dienstleistungskommission an. Das bedeutet, dass die Influencer ihre Leistung an OnlyFans erbringen und OnlyFans wiederum eine elektronische B2C-Dienstleistung an die Abonnenten. Das britische Finanzgericht hegte daran Zweifel und rief den EuGH an. Der EuGH bestätigt die Auffassung der Britischen Finanzverwaltung. Es liegt eine fingierte Leistungskette zwischen dem Influencer an OnlyFans und OnlyFans an den Konsumenten vor.

Für OnlyFans-Influencer ist die Entscheidung ein Segen. Influencer können auf Basis der Entscheidung auch für vergleichbare Plattformen argumentieren, eine B2B-Dienstleistung nach § 3a Abs. 2 UStG zu erbringen. Sitzt die Plattform im Ausland, sind die Umsätze folglich in Deutschland nicht steuerbar. Sitzt die Plattform innerhalb der EU, findet gem. Art. 196 MwStSystRL das sog. Reverse-Charge-Verfahren Anwendung.

Fundstelle

EuGH-Urteil, 28.02.2023, C-695/20

zur Übersicht