Keine Umsatzsteuerbefreiung für Schwimmunterricht

Umsatzsteuer

Die Erteilung von Schwimmunterricht ist nicht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei.

Die Klägerin Kara, eine GbR, betreibt eine Schwimmschule. Sie führte im wesentlichen Kurse für Kinder durch, die von den Kursteilnehmern oder ihren Eltern vergütet wurden. Beim Schwimmkurs "Kaulquappe" wurden Kindern ab 4 Jahren die Grundlagen der Brust- und Rückenschwimmlage vermittelt. Bei den beiden weiterführenden Kursen "Seepferdchen" und "Goldfisch" wurden die erlernten Grundlagen und Techniken des Schwimmens vertieft. Kara sah ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Leistungen der GbR nicht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei seien. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Im Rahmen der Revision beim BFH hat dieser die Angelegenheit im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. 

Mit Bezug auf seine frühere Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Bildungsleistungen kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Schwimmunterricht in einer Schwimmschule zwar unzweifelhaft von Wichtigkeit ist und ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt. Allerdings bleibt er gleichwohl ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Die Erteilung von Schwimmunterricht ist daher nicht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei. 

Der BFH wird seine Rechtsprechung entsprechend anpassen müssen. Mit Urteil vom 05.06.2014, V R 19/13 hatte der BFH den Schwimmunterricht auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe j MwStSystRL als steuerfrei angesehen, soweit es sich nicht nur um bloße Freizeitbeschäftigung handelt. Dies wird nach der vorliegenden Entscheidung des EuGH nicht mehr haltbar sein.

Fundstelle

EuGH-Urteil, 21.10.2021, C-373/19

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