Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubau

Einkommensteuer

Was gilt, wenn ein altes Mietshaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird?

Wer auf steuerliche Vergünstigungen nach § 7b EStG hofft, stößt schnell auf enge gesetzliche Grenzen. Der aktuelle BFH-Fall zeigt, wann eine Wohnung wirklich neu ist – und wann nicht.

 

Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, unter den in § 7b Abs. 2 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden.

Diese Sonderabschreibung kann neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden.

Die Begünstigung fordert insbesondere, dass durch die Baumaßnahmen "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnungen geschaffen werden.

Das sanierungsbedürftige, aber zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus von Wilma und Fred wurde aus Wirtschaftlichkeitsgründen im Jahr 2020 abgerissen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschlossen sich beide, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus zu errichten und dieses ebenfalls zu vermieten. Die Baumaßnahme wurde im Dezember 2020 abgeschlossen.

Neben der regulären AfA für den Neubau machten sie eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Höhe von ca. 15.000,00 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte geltend.

Den Abzug der Sonderabschreibung lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung gab es an, es sei kein neuer Wohnraum geschaffen, sondern bereits bestehender Wohnraum ersetzt worden. Der BFH bestätigte diese Sichtweise.

Ziel des Gesetzes ist den vorhandenen Wohnungsbestand durch steuerliche Anreize zu vermehren und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Der Wohnraumknappheit wird nicht entgegengewirkt, wenn eine Wohnung bereits vor der Durchführung einer Baumaßnahme existent war und lediglich durch eine neue und qualitativ bessere Wohnung ersetzt wird.

Der BFH hält fest: Eine "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnung im Sinne von § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG (i. d. Fassung des Streitjahres 2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar "neu" im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 12.08.2025 - IX R 24/24

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