Keine KSK-Abgabe bei einmaligen Aufträgen über 450 EUR

Sozialversicherung

Ein einmaliger künstlerischer Auftrag führt nicht automatisch zur Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse.

Die Künstlersozialabgabe wird zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung erhoben. Sie beträgt im Jahr 2022 4,2 % der gezahlten Entgelte. Zahlungspflichtig sind Unternehmen, die Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten für die Zwecke des Unternehmens genutzt werden. Unter Nutzung kann man verstehen, dass damit Einnahmen erzielt werden sollen.

Auch Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, z. B. zur Erstellung von Webseiten, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Auftrag aus einem Gesamtpaket oder aus mehreren einzelnen Dienstleistungen bestand oder ob in regelmäßigen Abständen viele verschiedene, wirtschaftlich eher unbedeutende Einzelleistungen abgerufen wurden. Wer im Jahr nicht mehr als 450 EUR netto an selbständige Kreative gezahlt hat, muss keine Künstlersozialabgabe abführen (Bagatellgrenze).

Urteilsfall

Im vorliegenden Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt im Jahr 2017 einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei beauftragt. Hierfür zahlte er in 2017 zunächst 750 EUR und etwas später nochmal 1000 EUR netto. Nach einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2012 bis 2017 stellte die beklagte Rentenversicherung die Abgabepflicht des Rechtsanwalts nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fest und forderte die Künstlersozialabgabe für 2017.

Die Deutsche Rentenversicherung verwies auf den Wortlaut des § 24 Abs. 3 KSVG, nach welchem ein "nicht nur gelegentlicher Auftrag" vorliegt, sobald die Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr 450 EUR übersteigen. Der klagende Rechtsanwalt wollte dies nicht akzeptieren, da es sich nach seinem Rechtsverständnis um einen einmaligen und folglich auch gelegentlichen Auftrag handelte. Weitere künstlerische Aufträge gab es in dem betrachteten Prüfzeitraum nicht.

Das Bundessozialgericht gab dem Rechtsanwalt Recht. Das bloße Überschreiten der 450-EUR-Grenze führe nicht zwangsläufig zu einer Beitragspflicht nach dem KSVG. Vielmehr wurde auf die Bedeutung des Wortes "gelegentlich" verwiesen. Nach dem Duden bedeutet das Wort gelegentlich "manchmal" oder "von Zeit zu Zeit". Bei dem einmaligen Auftrag einer Website-Erstellung sei keine Künstlersozialabgabe zu erheben, da es sich genau um dieses "gelegentlich" handelt, auch wenn die gesetzliche Bagatellgrenze mit 1.750 EUR Honorar deutlich überschritten wurde.

Hinweis

Das Urteil hat keine Bedeutung für typische Verwerter von Kunst im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG (Theater, Mediendesigner, Varieté, etc.). Bei Ihnen kommt es nicht darauf an, ob die Aufträge "gelegentlich" erfolgten oder nicht. Die Abgabepflicht besteht hier weiter unabhängig von der Höhe und einer gewissen Regelmäßigkeit bei jedem Auftrag an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten.

Fundstelle

BSG, Urteil vom 01.06.2022, B3 KS 3/21 R

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