Keine Hinzuschätzung bei einer Kapitalgesellschaft bei ungeklärter Mittelherkunft verdeckter Einlagen

Einkommensteuer

Eine ungeklärte Mittelherkunft auf Ebene des Gesellschafters berechtigt nicht zur Hinzuschätzung auf Ebene der Kapitalgesellschaft.

Das Finanzamt hat gemäß § 162 AO die Möglichkeit Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit diese nicht ermittelt werden können. Für die Praxis entscheidend ist jedoch, ob eine sogenannte Schätzungsbefugnis gegeben ist und wenn ja, wie weit diese reicht.

Urteilsfall

Im Rahmen der Betriebsprüfung bei einer GmbH wurden erhebliche Mängel in der Kassenführung festgestellt. Darüber hinaus ergaben sich aus einer Geldverkehrsrechnung, die auf Ebene des Gesellschafters durchgeführt wurde, ungeklärte Vermögenszuwächse.

Ferner wurden im Prüfungszeitraum in nennenswerten Umfang verdeckte Einlagen in die Kapitalgesellschaft getätigt, indem Bareinzahlungen in die Kasse vorgenommen wurden. Woher das Bargeld stammte, konnte nicht plausibel dargelegt werden.

Daraufhin hat das Finanzamt erhebliche bisher nicht versteuerte umsatzpflichtige Mehreinnahmen hinzugeschätzt.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster nunmehr zumindest teilweise Erfolg.

Das FG hat dem Finanzamt insoweit Recht gegeben, als dass Hinzuschätzungen aufgrund der erheblichen Mängel in der Kassenführung in Form von Sicherheitszuschlägen zulässig waren.

Insoweit wie die Hinzuschätzungen jedoch auf der ungeklärten Mittelherkunft auf Ebene des Gesellschafters gestützt wurden, seien diese zumindest auf Ebene der GmbH nicht zulässig.

Dies folgt aus der prinzipiellen Trennung der Besteuerung der Kapitalgesellschaft von jener ihrer Gesellschafter. Die Feststellungen auf Ebene des Gesellschafters können nicht als Begründung für Hinzuschätzungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft herangezogen werden.

Hinweis

  1. Für die festgestellten Kassenmängel hat das Finanzgericht einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 1,5 % bezogen auf den Gesamtumsatz der GmbH als angemessen erachtet.
  2. Das FG hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass die ungeklärte Mittelherkunft auf Ebene des Gesellschafters bei diesem gegebenenfalls zu einer Berücksichtigung bisher nicht erklärter Betriebseinnahmen im Rahmen eines Einzelunternehmens führen könnte.

Fundstelle

Urteil FG Münster, 18.05.2022, 10 K 261/17 K, U

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