Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es lt. BFH-Urteil vom 15.05.2018 verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.
Das lässt sich der Kläger nicht gefallen. Er hat Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt (2 BvR 2129/18).
Fundstellen
BFH-Urteil, 15.05.2018, X R 28/15,
NWB Dok. ID MAAAG - 92057