Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand im Ein-Personen-Haushalt?

Einkommensteuer

Wann gilt ein Haushalt eigentlich als eigener Hausstand – und wann nicht? Die Antwort hängt oft von einem entscheidenden Detail ab. Lesen Sie hier, welche Maßstäbe der BFH anlegt.

Abziehbare Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Der 28-jährige Jan wohnte und studierte nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung in Berlin. Zur Finanzierung des Studiums ging er einer Angestelltentätigkeit nach und erhielt BaföG-Leistungen.

Sein Lebensmittelpunkt war jedoch im elterlichen Wohnhaus in Aachen.

Die ehemaligen Kinderzimmer von Jan und seinem Bruder lagen im Obergeschoss des Hauses, welches nach dem Auszug des Bruders aufwendig umgebaut wurde und seither über eine Diele, eine Küche sowie Bad und WC verfügte. Nach dem Umbau bewohnte Jan diesen Wohnbereich allein.

Die grundrissgleiche Wohnung der Eltern befand sich im Erdgeschoss.

In seiner Einkommensteuererklärung machte Jan Mehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend.

Mit der Begründung, es läge kein eigener Hausstand vor, sondern vielmehr die Eingliederung eines Kindes in den Hausstand der Eltern, lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht den Abzug der Kosten ab.

Der BFH verneinte diese Sichtweise.

Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Wohnung im Obergeschoss nur von Jens bewohnt wurde, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss nutzten.

Wird der Haushalt in einer Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften

gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.

Nach dem Auszug des Bruders und der umfassenden Renovierung im Obergeschoss ist ein eigener, von den Eltern getrennter, Haushalt begründet worden.

Zudem handelt es sich bei Jan nicht um einen jungen, wirtschaftlich unselbständigen Steuerpflichtigen, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat.

Der Kläger war bereits 28 Jahre alt und befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten akademischen Ausbildung.

Er verfügte über eigenes Einkommen, bezog daneben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach Ende des Studiums ein auskömmliches Gehalt.

Die Würdigung des FG, Jan sei ungeachtet dieser Feststellungen weiterhin als „Kind“ in den elterlichen Haushalt eingegliedert, teilt der BFH nicht.

Im Übrigen stellt der BFH fest, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten in einem Ein-Personen-Haushalt nicht stellt. Diese werden denknotwendig von dieser einen Person getragen.

Fazit

Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.

Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist in einem Ein-Personen-Haushalt regelmäßig gegeben.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 12/23

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