Für Familienheimfahrten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für Familienheimfahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG in Höhe von 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung für Firmenfahrzeuge, die dem Steuerpflichtigen zur Nutzung überlassen werden.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im Streitjahr eine doppelte Haushaltsführung. Diese wurde auch so anerkannt. Ihm stand allerdings ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch für die Familienheimfahrten nutzte. Für private Fahrten zahlte er seinem Arbeitgeber jeweils 10 Cent pro gefahren Kilometer. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Kilometergeld für seine Familienheimfahrten in Höhe dieser 10 Cent geltend und damit Werbungskosten von über 2.200 EUR. Das Finanzamt versagte diesen Abzug.
Urteil
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG werden Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht berücksichtig, wenn sie mit einem Kfz erfolgen, das dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zur Nutzung überlassen wird. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind hier ohne Bedeutung.
Korrespondierend hierzu verzichtet der Gesetzgeber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 EStG in diesem Fall auf den Zuschlag für eine wöchentliche Familienheimfahrt
von 0,002 % des Listenpreises für diesen geldwerten Vorteil.
Das Abzugsverbot rechtfertigt sich aus dem Korrespondenzverhältnis dieser beiden Normen. Damit soll eine Doppelbegünstigung vermieden werden.
Hinweis
Zahlt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Privatnutzung des Fahrzeugs, beispielsweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten, ein Nutzungsentgelt so mindert dies den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung. Insoweit fehlt es an der Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an der Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 04.08.2022, VI R 35/20