Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Ablauf der 5-Jahres Frist

Einkommensteuer

Der 5-Jahres Zeitraum zur Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels ist lediglich ein Indiz, aber keine starre Grenze.

Die Klägerin Brenda war die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, welche mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußerte. Der 5-Jahres Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf war bei einem Objekt um 5 Monate, bei sieben Objekten um 6 Monate, bei vier Objekten um 6 ½ Monate und bei einem Objekt um 7 ½ Monate überschritten. Das Finanzamt versagte die beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG mit der Begründung, dass die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel sei überschritten worden.

Im Rahmen des Klageverfahrens berief sich Brenda darauf, dass ursprünglich keine Veräußerungsabsicht bestanden habe. Der Geschäftsführer der GmbH, der zugleich mittelbar an dieser beteiligt war, verstarb überraschend. Da die Alleinerbin Bankbürgschaften des mit 55 Jahren verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht habe übernehmen wollen und eine Haftungsfreistellung von den Banken abgelehnt worden sei, seien die Immobilien zur Ablösung der Darlehen veräußert worden.

Die GmbH hat die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten, entschied das Finanzgericht Münster. Von einem gewerblichen Grundstückshandel könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne. Im Streitfall hätten jedoch keine derartigen Umstände vorgelegen. Als Indiz gegen eine im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht sprach, dass für 80 % der aufgenommenen Darlehensbeträge eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen ist. Die hohe Anzahl der Verkäufe rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht, da die Veräußerung auf das überraschende Versterben des Gesellschafter-Geschäftsführers und somit auf ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen sei.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 14/23 anhängig.

Fundstelle

FG Münster, Urteil vom 26.04.2023, 13 K 3367/20 G

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