Nach § 20 Abs. 1 GWG müssen die wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden (Einzelheiten vgl. GWG).
Nach § 20 Abs. 2 GWG "gilt" diese Offenlegungspflicht als erfüllt, wenn sich die Angaben aus einem "anderen" Register, etwa dem Handelsregister, ergeben.
Das BVA (Bundesverwaltungsamt) vertritt hierzu jedoch die Ansicht, dass bei einer GmbH & Co. KG (ebenso wohl auch bei einer einfachen KG) die Angaben im Handelsregister nicht ausreichen, um den wirtschaftlich Berechtigten ausreichend zu definieren. Es fehlt z. B. die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters.
Das BVA beabsichtigt zur Meldepflicht bei Personengesellschaften Hinweise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Diese sollten Sie kennen.