IAB und der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW

Bilanzsteuerrecht

Fraglich war in dem Urteilsfall, ob die 1 %-Regelung bereits dazu führt, dass keine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Pkws mehr vorliegt und ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) somit nicht gebildet werden kann.

Ludwig Lücke erzielt Einkünfte i. S. d. § 15 EStG und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2011 hat Ludwig einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für die Anschaffung eines Pkw i. H. v. 20.000 EUR (40 % der voraussichtlichen AK von 50.000 EUR) gebildet. 

Im VZ 2014 schafft Ludwig diesen Pkw an. Die Anschaffungskosten betrugen 50.000 EUR. Ludwig löste den IAB auf, verminderte die AK um 20.000 EUR und machte neben der AfA eine Sonderabschreibung i. H. v. 10.000 EUR geltend. Die private Kfz-Nutzung ermittelte Ludwig nach der Fahrtenbuchmethode gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG

Die Finanzverwaltung überprüfte i. R. d. Veranlagung das Fahrtenbuch und verwarf das Fahrtenbuch wegen unzureichender Angaben und weniger kleinerer Flüchtigkeitsfehler. Den privaten Nutzungsanteil am Pkw ermittelte das Finanzamt nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Darüber hinaus versagte das Finanzamt die Anwendung des § 7g EStG, weil eine Schätzung des privaten Nutzungsanteils auf weniger als 10 % bei Verwerfung des Fahrtenbuchs aus Sicht der Finanzverwaltung ausgeschlossen ist. 

Das sah der BFH jetzt anders. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann – entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze – auch durch andere Beweismittel geführt werden. Die Finanzverwaltung muss demnach den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und den Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO befolgen. Der BFH stellt sich mit diesem Urteil klar gegen die Meinung der Finanzverwaltung. Da sich mit Blick auf die Regelungen zur ausschließlichen bzw. fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Gesetzeswortlaut in § 7g EStG nicht geändert hat, ist dieses BFH-Urteil auch auf die aktuellen Fälle des § 7g EStG anzuwenden. Wie allerdings der Nachweis durch andere Beweismittel aussieht, bleibt abzuwarten. 

Fundstelle

BFH-Urteil, 15.07.2020, III R 62/19

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