Haupt- und Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Sozialversicherung

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einen 450 EUR-Minijob ausüben. Doch was ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber beider Arbeitsverhältnisse ein und dieselbe Person ist?

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber sind diese sozialversicherungsrechtlich immer als Einheit zu betrachten. Man spricht in diesem Fall von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis. Für die Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist ausschließlich die sog. Arbeitgeberidentität zu prüfen. Keine Rolle spielt dabei, ob gleiche oder funktionsverwandte oder verschiedene Arbeiten ausgeführt werden oder ob die Arbeiten in unterschiedlichen Betrieben oder Betriebsteilen ausgeübt werden. 

Arbeitgeber ist der Vertragspartner des Arbeitnehmers in seinem Arbeitsverhältnis, zu dem er in persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Wesentlich ist, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Beschäftigten hat. Entscheidend ist allein, dass es sich rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft handelt.

Die Frage, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist vor allem für das Minijob-Arbeitsverhältnis von Bedeutung. Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, muss die geringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber hat dann für den gesamten Verdienst die vollen Sozialversicherungsbeiträge für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an die gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten abführen. Handelt es sich um zwei verschiedene Beschäftigungen, wird der 450 EUR-Minijob nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Für den Minijob muss der Arbeitgeber somit die Bekannten Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale entrichten. 

Fundstelle

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, 21.11.2018, www.deutsche-rentenversicherung.de

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