Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung im Jahr vor Ausführung

Einkommensteuer

Können Sie Handwerkerleistungen im Jahr einer Vorauszahlung geltend machen, auch wenn noch keine Rechnung vorliegt und die Leistung noch nicht ausgeführt wurde?

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, bis zu um 1.200 Euro im Jahr. (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)

Ein Abzug ist nur für Arbeitskosten möglich.

Weitere Voraussetzungen sind, dass

  • die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen;
  • der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
  • die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 EStG).

Für die Steuerermäßigung gilt § 11 EStG, d.h. dass grundsätzlich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen ist. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb des kurzen Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören (BMF v. 09.11.2016, IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, Rz. 44).

Kann der Steuerpflichtige durch eine Zahlung im Jahr vor Erbringung der Leistung den Steuervorteil vorziehen oder durch Leisten einer Vorauszahlung den Höchstbetrag in mehreren Jahren ausschöpfen? Das Finanzgericht Düsseldorf sagt: „Nein“ (Urteil vom 18.07.2024 – 14 K 1966/23 E).

Im Streitfall erhielt der Kläger für die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage im Austausch gegen die vorhandene Ölheizung und die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage in seinem Haus ein Angebot einer Handwerker-GmbH im Oktober 2022.

Kurz darauf stellte der Kläger die Auftragserteilung für die beiden Arbeiten in Aussicht und schlug der GmbH vor, 2/3 der voraussichtlichen Lohnkosten bereits in 2022 in Rechnung zu stellen, um sie steuerlich geltend machen zu können. Eine Reaktion hierauf erhielt er nicht.

Noch im Dezember überwies er den von ihm berechneten Betrag. Die Arbeiten wurden dann im folgenden Jahr 2023 erbracht. Auch die Rechnungen erhielt der Kläger in 2023.

Das Finanzamt berücksichtigte die in 2022 als Vorauszahlung auf die Lohnkosten geleisteten Beträge nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das Finanzgericht Düsseldorf die Klage als unbegründet zurück, weil für die unstreitig unter § 35a Abs. 3 EStG fallenden Aufwendungen im Jahr der Zahlung keine 

Rechnungen vorgelegen haben und die in 2023 ausgestellten Rechnungen, in denen die geleisteten Zahlungen verrechnet wurden, keine Rechnung für diese (Voraus-)Zahlung ist.

Auch eine „Nachbesserung“ durch nachträgliche Ausstellung von Rechnungen für die jeweilige Vorauszahlung ist nicht möglich, da solche nicht etwa vergessen wurden, sondern die Vorauszahlungen seitens des Handwerkers schlicht nicht angefordert worden sind. Vielmehr wurde die Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers „ins Blaue hinein“ geleistet.

Das rechtskräftige Urteil dürfte für den Kläger sehr ärgerlich ausgefallen sein, da er die Aufwendungen auch in 2023 mangels Zahlung in dem Jahr nicht berücksichtigen konnte.

Daher wichtig für Sie: Für die Berücksichtigung der Steuervergünstigung ist unabdingbar, dass Sie für Ihre Zahlung eine Rechnung vorliegen haben.

Fazit:

Leisten Sie eine Vorauszahlung für Handwerkerleistungen, ist für eine steuerliche Berücksichtigung wichtig, dass auch eine Rechnung vorliegt. Nur in begründeten Fällen kann diese auch nachträglich erstellt werden.

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