Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Abgabenordnung

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für pauschalierte Lohnsteuer.

Nach § 40 Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in bestimmten Fällen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben. Er hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Nach § 40 Abs. 3 EStG ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer. Dieses hat unter Haftungsgesichtspunkten weitreichende Folgen. 

Urteilsfall

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH für den Zeitraum 2014 bis 2017 wurde festgestellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Kfz durch die Klägerin keine Lohnsteuer angemeldet, einbehalten und abgeführt worden war. Ferner setzte der Prüfer einen geschätzten Anteil von an die Arbeitnehmer der GmbH erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen, die bisher in vollem Umfang als steuerfrei behandelt worden waren, als steuerpflichtig an. Das Finanzamt führte in Umsetzung dieser Feststellungen im Einvernehmen mit der GmbH eine pauschale Nachversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG durch und setzte mit einem Nachforderungsbescheid eine entsprechende Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag fest.

Bereits im Jahr 2017, hatte ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt. Die GmbH selbst stellte Anfang 2018 einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 30.04.2018 eröffnet wurde. Die vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldeten noch offenen Steuerforderungen für Dezember 2017 und Januar 2018 sowie die mit Nachforderungsbescheid festgesetzten Steuerbeträge und die bisher entstandenen Säumniszuschläge wurden widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt. Weil die Forderungen von der GmbH nicht beigetrieben werden konnten, nahm das Finanzamt die Klägerin nach vorheriger Anhörung gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO) mit drei Haftungsbescheiden in Haftung.  

Gemäß § 69 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Danach trifft den Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen (§ 41a Abs. 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin lagen im Urteilsfall vor. 

Hinweis

Bei der Haftung für andere Steuern der GmbH wie z. B. der Umsatzsteuer gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Das heißt: Der Geschäftsführer der GmbH muss nur dafür sorgen, dass das Finanzamt nicht schlechter gestellt wird als die anderen Gläubiger. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Lohnsteuer, weil es sich hierbei um eine Steuer der Arbeitnehmer handelt.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14.12.2021, VII R 32/20

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