Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin können als Werbungskosten abziehbar sein.
Hintergrund
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Sachverhalt
Die Klägerin ist in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. In Ihrer Steuererklärung machte sie Aufwendungen für ein ca. 13qm großes, häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR geltend.
Ihrer Steuererklärung fügte sie eine Aufstellung ihrer Reisedaten bei. Hiernach ergab sich, dass sie an 66 Tagen zu ihrem Dienstflughafen gefahren ist. An weiteren 27 Tagen war sie auf Reisen im Inland und an 107 Tagen im Ausland.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, ebenso die Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.2017 – K 320/15 E). Die Begründung: Im Hinblick auf den zeitlichen Nutzungsumfang fehlt es an der "Erforderlichkeit" eines Arbeitszimmers.
Urteil
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt lediglich voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung, so das Urteil des BFH.
Hinweis
Die Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt und ist damit auch über den entschiedenen Einzelfall anwendbar.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 03.04.2019, VI R 46/17