Für Beiträge des Arbeitgebers zur Gruppenunfallversicherung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wer im Schadensfall einen Versicherungsanspruch hat:
- Arbeitgeber kann den Anspruch geltend machen = Beitragszahlung stellt keinen Arbeitslohn dar.
- Arbeitnehmer kann den Anspruch geltend machen = Beitragszahlung stellt grundsätzlich Arbeitslohn dar
In der zweiten Fallgruppe stellt die Gewährung von Unfallversicherungsschutz einen Sachbezug dar, bei dem grundsätzlich die 50 EUR-Freigrenze anzuwenden wäre.
Diese Freigrenze ist jedoch nicht anwendbar, wenn es sich um pauschalierungsfähige Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung handelt. Auf die tatsächliche Pauschalbesteuerung der steuerpflichtigen Beiträge mit 20 % kommt es dabei nicht an.
Damit eine Pauschalversteuerung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich um eine Gruppenunfallversicherung handeln, in der mindestens 2 Arbeitnehmer gemeinsam versichert sind.
- Der durchschnittliche Beitrag darf je Arbeitnehmer 100 EUR jährlich nicht übersteigen.
Zusammenfassung
- Prüfen, ob dem Grunde nach Arbeitslohn vorliegt.
- Wenn dies zu bejahen ist, Pauschalierungsmöglichkeit prüfen (und im Idealfall auch anwenden).
- Wenn keine Pauschalierung möglich ist, liegt ein Sachbezug vor, der unter die 50 EUR-Freigrenze fällt.
Hinweis
Der Entwurf des Wachstumschancengesetz sieht eine Neuerung vor. Wie dargestellt, können Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden.
Die Neuregelung soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 gelten.